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AbR 1988/89 Nr. 22

Obwalden · 1988-03-15 · Deutsch OW
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AbR 1988/89 Nr. 22, S. 94: Art. 8 Abs. 2 SchKG Auskunftspflicht der Betreibungs- und Konkursämter. Kreisschreiben der Obergerichtskommission vom 15. März 1988 Nach Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die Protok

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Begriff des Protokolls Nach Art. 8 Abs. 1 SchKG führen die Betreibungs- und Konkursämter über ihre Amtsverrichtungen sowie über die bei ihnen einlaufenden Begehren und Erklärungen Protokoll. Im Reglement des Bundesrates über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register und die Rechnungsführung vom 18. Dezember 1981 (Verordnung Nr. 1 zum SchKG; SR 281.31) werden die von den Betreibungsämtern zu führenden Protokolle bzw. Register näher umschrieben, wobei anstelle des Betreibungsbuches vielerorts - so auch in Obwalden - die Führung des Buches in Kartenform getreten ist. Für das Konkursverfahren schreibt die Verordnung des Bundesgerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 (SR 281.32) die obligatorischen Bücher und Verzeichnisse vor. Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG auf alle Eintragungen in diese Register, aber auch auf alle verwendeten Formulare. Das Recht, die Protokolle einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, beinhaltet namentlich auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege (BGE 93 III 7). Dazu gehören nebst den bereits erwähnten Hilfsbüchern und amtlichen Formularen auch alle im Verlaufe des Verfahrens errichteten Schriftstücke, aber auch die den Protokoll- oder Registereintragungen zugrunde liegenden Parteibegehren (Jaeger/Däniker, N 6 zu Art. 8 SchKG; BlSchKG 1967, 115 Nr. 34).

E. 2 Legitimation

a) Einsichtsrecht als Ausnahme von der Geheimhaltung Geht man davon aus, dass als Amtsgeheimnis grundsätzlich alles gilt, was weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht Bes. Teil 1, § 7 N 5 / Bes. Teil 2, § 60 N 4), sind die Tatsache, dass gegen einen Schuldner eine Betreibung angehoben wird, aber auch die näheren Umstände dieser Betreibung grundsätzlich geheime Tatsachen. Art. 70 SchKG zählt abschliessend auf, welche Personen von Amtes wegen von einer Betreibung Kenntnis erhalten sollen. Nur ausnahmsweise, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist oder ein grösserer Kreis unbekannter Personen erreicht werden soll, erfolgt die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung (AbR 1984/85, Nr. 25 mit Hinweisen). Indessen gelten diese Tatsachen Dritten gegenüber, die nach Art. 8 Abs. 2 SchKG ein Einsichtsrecht haben, nicht als geheim.

b) Das besondere und gegenwärtige Interesse an der Einsicht Grundsätzlich kann jedermann Auskunft verlangen. Doch rechtfertigt nur ein berechtigtes Interesse die Preisgabe des Betreibungsgeheimnisses. Nicht jedes irgendwie geartete Interesse genügt, um Einsicht zu nehmen oder sich Auszüge geben zu lassen. Erforderlich ist vielmehr ein besonderes und gegenwärtiges Interesse. Es kommen nicht nur finanzielle Interessen in Frage, vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. (BGE 105 III 39). Auch im öffentlichen Recht wurzelnde Interessen, z.B. der Staatsanwaltschaft in einer Strafuntersuchung, sind ausreichend. Die Anforderungen an das Interesse dürfen aber nicht überspannt werden, soll doch durch das Einsichtsrecht der Kredit geschützt werden. Dieser Zweck würde aber weitgehend illusorisch, wenn beispielsweise der Nachweis vertraglicher Beziehungen verlangt würde. Das Interesse muss konkret sein. Das allgemeine Interesse eines Kreditinformationsbüros zu wissen, wer alles betrieben sei, damit es seinerseits Auskünfte über die Kreditwürdigkeit von Personen erteilen kann, genügt nicht. Auch Banken haben ihr Interesse darzutun. Zu diesem Zweck haben sie sich von Kunden ermächtigen zu lassen, um Auskunft über die Kreditwürdigkeit einzuholen. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf die Zeit, während welcher die Akten aufzubewahren sind (BGE 58 III 118). Bezieht sich die Auskunft auf im Zeitpunkt des Gesuches bereits abgeschlossene Betreibungen, muss allerdings das besondere Interesse hiefür nachgewiesen sein (BGE 58 III 149). Bei entsprechendem Interessennachweis darf auch Einsicht in Akten gegeben werden, die nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht noch nicht vernichtet worden sind (BGE 99 III 46).

c) Der Interessenachweis Das Gesetz verlangt den Nachweis des Interesses, nicht bloss dessen Glaubhaftmachung (Jaeger, a.a.O., N 5). Das Bestehen des Interesses muss nachgewiesen oder durch ernsthafte Indizien wahrscheinlich gemacht werden (BGE 99 III 44, E 3, 105 III 39; Jaeger, SchKG, N 4 zu Art. 8). Als Beweismittel sind Unterlagen verschiedenster Art. denkbar, und die gemachten Angaben und beigelegten Beweismittel hat der Betreibungsbeamte grundsätzlich nach freiem Ermessen zu würdigen. Auch Behörden und Amtsstellen haben das Interesse nachzuweisen. Telefonische Auskünfte sind zu unterlassen, da weder Identitäts- noch Interesseüberprüfung möglich ist. Kein Nachweis ist erforderlich, wenn jemand über sich selber eine Auskunft verlangt, z.B. weil er sich um eine Stelle oder um ein Patent bewirbt.

E. 4 Umfang der Auskunftspflicht In Ziffer 1 wurde darauf hingewiesen, was alles Gegenstand des Einsichtsrechtes sein kann. Der Umfang des Einsichtsrechtes hängt aber in jedem Fall vom Interessenachweis ab. So erfolgen Auszüge aus dem Betreibungsverfahren ohne Angaben der Gläubiger und der in Betreibung gesetzten Forderungen, ausser der Schuldner stimme zu oder das öffentliche Interesse erfordere es oder ein besonderes Interesse werde nachgewiesen, so etwa das Interesse des Gläubigers an der Kontaktnahme mit andern Gläubigern zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben seien (BGE 102 III 61 f.). Auf Fragen, die nicht durch die Zustellung von Auszügen aus den Akten oder durch die persönliche Einsichtnahme des Gesuchstellers in die Akten beantwortet werden, sondern auf eine Würdigung der Protokolle und Belege hinauslaufen, braucht der Beamte keine Antwort zu erteilen (BGE 110 II 51). Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst dort aber auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 102 III 62).

E. 6 Strafrechtliche Folgen bei ungerechtfertigter Auskunftserteilung Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamten anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. In bezug auf die Strafbarkeit der Preisgabe betreibungsrechtlicher Tatsachen ergibt sich aus dem bisher Gesagten, dass der gesetzliche Rechtfertigungsgrund, solche Tatsachen an Dritte bekanntzugeben, soweit (aber nur soweit) reicht wie die Berechtigung bzw. Verpflichtung des Beamten zur Auskunft nach Art. 8 Abs. 2 SchKG. Der Beamte, der trotz des offenkundig fehlenden rechtlichen Interesses Auskunft erteilt oder überhaupt auf den Interessenachweis verzichtet, riskiert, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

E. 7 Die Gebühr Die Gebühr berechnet sich nach Art. 10 Gebührentarif zum SchKG. Vereinbarungen von Pauschalen sind nicht vorgesehen und unstatthaft. Gesetzlich vorgesehene Auskünfte gegenüber Behörden und Amtsstellen erfolgen unentgeltlich. de| fr | it Schlagworte frage beamter behörde gläubiger strafrecht schuldner gesetz jäger person auskunftspflicht verordnung interessennachweis kommunikation stelle konkursverfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Art.10 Art.70 Art.190 VFRR: - KOV: - StGB: Art.320 Leitentscheide BGE 105-III-38 S.39 102-III-61 58-III-149 102-III-61 S.62 99-III-41 S.44 93-III-4 S.7 110-II-51 99-III-46 58-III-118 AbR 1988/89 Nr. 22 1984/85 Nr. 25

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AbR 1988/89 Nr. 22, S. 94: Art. 8 Abs. 2 SchKG Auskunftspflicht der Betreibungs- und Konkursämter. Kreisschreiben der Obergerichtskommission vom 15. März 1988 Nach Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die Protokolle der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge aus denselben geben lassen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung stellen sich immer wieder Fragen wie, in welche Unterlagen Einsicht zu gewähren sei, wer als legitimiert zu gelten habe, wie streng man es mit dem Interessennachweis nehmen müsse, aber auch etwa in welcher Form die Auskunft zu erteilen sei. Im folgenden sollen dazu einige Richtlinien aufgestellt werden.

1. Der Begriff des Protokolls Nach Art. 8 Abs. 1 SchKG führen die Betreibungs- und Konkursämter über ihre Amtsverrichtungen sowie über die bei ihnen einlaufenden Begehren und Erklärungen Protokoll. Im Reglement des Bundesrates über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register und die Rechnungsführung vom 18. Dezember 1981 (Verordnung Nr. 1 zum SchKG; SR 281.31) werden die von den Betreibungsämtern zu führenden Protokolle bzw. Register näher umschrieben, wobei anstelle des Betreibungsbuches vielerorts - so auch in Obwalden - die Führung des Buches in Kartenform getreten ist. Für das Konkursverfahren schreibt die Verordnung des Bundesgerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 (SR 281.32) die obligatorischen Bücher und Verzeichnisse vor. Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG auf alle Eintragungen in diese Register, aber auch auf alle verwendeten Formulare. Das Recht, die Protokolle einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, beinhaltet namentlich auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege (BGE 93 III 7). Dazu gehören nebst den bereits erwähnten Hilfsbüchern und amtlichen Formularen auch alle im Verlaufe des Verfahrens errichteten Schriftstücke, aber auch die den Protokoll- oder Registereintragungen zugrunde liegenden Parteibegehren (Jaeger/Däniker, N 6 zu Art. 8 SchKG; BlSchKG 1967, 115 Nr. 34).

2. Legitimation

a) Einsichtsrecht als Ausnahme von der Geheimhaltung Geht man davon aus, dass als Amtsgeheimnis grundsätzlich alles gilt, was weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (G. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht Bes. Teil 1, § 7 N 5 / Bes. Teil 2, § 60 N 4), sind die Tatsache, dass gegen einen Schuldner eine Betreibung angehoben wird, aber auch die näheren Umstände dieser Betreibung grundsätzlich geheime Tatsachen. Art. 70 SchKG zählt abschliessend auf, welche Personen von Amtes wegen von einer Betreibung Kenntnis erhalten sollen. Nur ausnahmsweise, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist oder ein grösserer Kreis unbekannter Personen erreicht werden soll, erfolgt die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung (AbR 1984/85, Nr. 25 mit Hinweisen). Indessen gelten diese Tatsachen Dritten gegenüber, die nach Art. 8 Abs. 2 SchKG ein Einsichtsrecht haben, nicht als geheim.

b) Das besondere und gegenwärtige Interesse an der Einsicht Grundsätzlich kann jedermann Auskunft verlangen. Doch rechtfertigt nur ein berechtigtes Interesse die Preisgabe des Betreibungsgeheimnisses. Nicht jedes irgendwie geartete Interesse genügt, um Einsicht zu nehmen oder sich Auszüge geben zu lassen. Erforderlich ist vielmehr ein besonderes und gegenwärtiges Interesse. Es kommen nicht nur finanzielle Interessen in Frage, vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. (BGE 105 III 39). Auch im öffentlichen Recht wurzelnde Interessen, z.B. der Staatsanwaltschaft in einer Strafuntersuchung, sind ausreichend. Die Anforderungen an das Interesse dürfen aber nicht überspannt werden, soll doch durch das Einsichtsrecht der Kredit geschützt werden. Dieser Zweck würde aber weitgehend illusorisch, wenn beispielsweise der Nachweis vertraglicher Beziehungen verlangt würde. Das Interesse muss konkret sein. Das allgemeine Interesse eines Kreditinformationsbüros zu wissen, wer alles betrieben sei, damit es seinerseits Auskünfte über die Kreditwürdigkeit von Personen erteilen kann, genügt nicht. Auch Banken haben ihr Interesse darzutun. Zu diesem Zweck haben sie sich von Kunden ermächtigen zu lassen, um Auskunft über die Kreditwürdigkeit einzuholen. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf die Zeit, während welcher die Akten aufzubewahren sind (BGE 58 III 118). Bezieht sich die Auskunft auf im Zeitpunkt des Gesuches bereits abgeschlossene Betreibungen, muss allerdings das besondere Interesse hiefür nachgewiesen sein (BGE 58 III 149). Bei entsprechendem Interessennachweis darf auch Einsicht in Akten gegeben werden, die nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht noch nicht vernichtet worden sind (BGE 99 III 46).

c) Der Interessenachweis Das Gesetz verlangt den Nachweis des Interesses, nicht bloss dessen Glaubhaftmachung (Jaeger, a.a.O., N 5). Das Bestehen des Interesses muss nachgewiesen oder durch ernsthafte Indizien wahrscheinlich gemacht werden (BGE 99 III 44, E 3, 105 III 39; Jaeger, SchKG, N 4 zu Art. 8). Als Beweismittel sind Unterlagen verschiedenster Art. denkbar, und die gemachten Angaben und beigelegten Beweismittel hat der Betreibungsbeamte grundsätzlich nach freiem Ermessen zu würdigen. Auch Behörden und Amtsstellen haben das Interesse nachzuweisen. Telefonische Auskünfte sind zu unterlassen, da weder Identitäts- noch Interesseüberprüfung möglich ist. Kein Nachweis ist erforderlich, wenn jemand über sich selber eine Auskunft verlangt, z.B. weil er sich um eine Stelle oder um ein Patent bewirbt.

4. Umfang der Auskunftspflicht In Ziffer 1 wurde darauf hingewiesen, was alles Gegenstand des Einsichtsrechtes sein kann. Der Umfang des Einsichtsrechtes hängt aber in jedem Fall vom Interessenachweis ab. So erfolgen Auszüge aus dem Betreibungsverfahren ohne Angaben der Gläubiger und der in Betreibung gesetzten Forderungen, ausser der Schuldner stimme zu oder das öffentliche Interesse erfordere es oder ein besonderes Interesse werde nachgewiesen, so etwa das Interesse des Gläubigers an der Kontaktnahme mit andern Gläubigern zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben seien (BGE 102 III 61 f.). Auf Fragen, die nicht durch die Zustellung von Auszügen aus den Akten oder durch die persönliche Einsichtnahme des Gesuchstellers in die Akten beantwortet werden, sondern auf eine Würdigung der Protokolle und Belege hinauslaufen, braucht der Beamte keine Antwort zu erteilen (BGE 110 II 51). Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst dort aber auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 102 III 62).

6. Strafrechtliche Folgen bei ungerechtfertigter Auskunftserteilung Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamten anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. In bezug auf die Strafbarkeit der Preisgabe betreibungsrechtlicher Tatsachen ergibt sich aus dem bisher Gesagten, dass der gesetzliche Rechtfertigungsgrund, solche Tatsachen an Dritte bekanntzugeben, soweit (aber nur soweit) reicht wie die Berechtigung bzw. Verpflichtung des Beamten zur Auskunft nach Art. 8 Abs. 2 SchKG. Der Beamte, der trotz des offenkundig fehlenden rechtlichen Interesses Auskunft erteilt oder überhaupt auf den Interessenachweis verzichtet, riskiert, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

7. Die Gebühr Die Gebühr berechnet sich nach Art. 10 Gebührentarif zum SchKG. Vereinbarungen von Pauschalen sind nicht vorgesehen und unstatthaft. Gesetzlich vorgesehene Auskünfte gegenüber Behörden und Amtsstellen erfolgen unentgeltlich. de| fr | it Schlagworte frage beamter behörde gläubiger strafrecht schuldner gesetz jäger person auskunftspflicht verordnung interessennachweis kommunikation stelle konkursverfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Art.10 Art.70 Art.190 VFRR: - KOV: - StGB: Art.320 Leitentscheide BGE 105-III-38 S.39 102-III-61 58-III-149 102-III-61 S.62 99-III-41 S.44 93-III-4 S.7 110-II-51 99-III-46 58-III-118 AbR 1988/89 Nr. 22 1984/85 Nr. 25